- 11.02.2026
- Kategorie: Verfahrensrecht

Bei der Datenbereitstellung von Verwaltungsakten der Landesfinanzbehörden nach § 122a AO über die Kommunikationsplattform ELSTER im Format PDF/A handelt es sich um ein sicheres Verfahren, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die elektronische Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person über die Bereitstellung der Daten zum Abruf wird nicht verschlüsselt. Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung elektronisch übermittelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die beteiligte Person über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts verfügt (z. B. ELSTER-Nutzerkonto). Daher soll in diesen Fällen insbesondere von der Möglichkeit der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf Gebrauch gemacht werden.
Die Datenbereitstellung (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO) ist erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 bekanntgegeben werden. Eine elektronische Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter seine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe vor dem 1.1.2026 erteilt oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass eine elektronische Bekanntgabe akzeptiert wird.
Für die Bekanntgabe kommt es (wie bei der postalischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten) auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts des Verwaltungsakts nicht an. Der Benachrichtigung kommt ausschließlich eine Hinweisfunktion zu. Sie ist abweichend von der bis zum 31.12.2025 geltenden Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Bekanntgabefiktion.
Bei dem Antrag auf postalische Bekanntgabe handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen, sodass auch der Bevollmächtigte diesen Antrag für den Beteiligten stellen kann. Ein Formerfordernis besteht nicht.
- In Zweifelsfällen hat die Finanzbehörde den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf nachzuweisen (§ 122a Abs. 4 Satz 2 AO). Trägt die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vor, die Information über die Bereitstellung nach § 122a Abs. 1 Satz 3 AO nicht erhalten zu haben, und hat sie den Verwaltungsakt auch nicht aus anderem Grund abgerufen, kann ihr unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
- Eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO an im Ausland ansässige Empfänger ist auch in den Fällen zulässig, in denen der Ansässigkeitsstaat in der Negativliste der AEAO zu § 122 aufgeführt ist.
- Bei einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO stellt die kommentarlose Abgabe einer erstmaligen, abweichenden Steuererklärung einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO dar und löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus.
- Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175b AO – anders als in den Fällen des § 173 AO – nicht an. Unerheblich ist auch, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen im Sinne des § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23). Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175b AO kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.
